Seenotsignalmittel sind
für Wassersportler neben Rettungswesten die wichtigsten Ausrüstungsteile
an Bord. Die Produktpalette reicht von der Fallschirmrakete bis zum kleinen
Signalstift, mit dem im Notfall "ROT" geschossen werden kann.
Da in Deutschland in sämtlichen
Seenotsignalmitteln "Sprengstoffe" enthalten sind, ist der Erwerb
von Seenotsignalpistolen, Signalgebern und pyrotechnischen Seenotsignalmitteln
in Deutschland gesetzlich geregelt.
Signalmittel der Unterklasse
BAM-T1, dürfen von jedem der das 18. Lebensjahr vollendet hat
verwendet werden. Dazu zählen Handfackeln, Rauchtöpfe, Signalraketen
mit einer Steighöhe von bis zu 80 Meter.
Für den Besitz und Gebrauch
Signalmittel der Unterklasse BAM-T2 hat der Gesetzgeber einen Fachkundenachweis
vorgeschrieben. Zur Unterklasse BAM-T2 gehören Fallschirmraketen mit
einer Steighöhe von 300 Metern.
Als Grundausrüstung
empfehlen die Verbände für Sportfahrzeuge auf allen Seegebieten
8 Fallschirmraketen rot, mit Steighöhe 300 Meter, dazu 2 rote
Handfackeln, sowie 2 orange-farbene Rauchfackeln.
Durch die Trennung
der Seenotsignalmittel vom Waffenrecht, ist ab Januar 2008 der Erwerb
des Fachkundenachweises für Seenotsignalmittel nach §1
Abs.3 Erste SprengV wieder möglich. Ein Fragenkatalog mit 60 Fragen
wurde in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesministerium erarbeitet.
Diesen Fachkundenachweis
bezeichnet man als kleinen Pyroschein – im Gegensatz zum großen
Pyroschein, der ab sofort Sachkundenachweis nach dem Waffen- und
Sprengstoffrecht genannt wird. Der Sachkundenachweis ist erforderlich,
wenn eine Signalpistole vom Kaliber 4 (26,5 mm) an Bord ist. |
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Die Prüfung für
den Fachkundenachweis wird von den Prüfungskommissionen des
Deutschen Motoryacht Verbandes für den Sportboot-Führerschein
Binnen abgenommen. Der Bewerber muss am Tag der Prüfung mindestens
16 Jahre alt und in Besitz eines Sportbootführerscheins See, des Sportbootführerscheins
Binnen oder eines sonstigen anerkannten Befähigungsnachweises zum
Führen von Wassersportfahrzeugen sein.
Hier die Prüfungsfragenfür
den Fachkundenachweis.
Der Sachkundenachweis
(SKN) für Seenotsignalmittel nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht
ist der neben der Bedürftigkeit und der Zuverlässigkeit zu erbringende
Nachweis, um eine Waffenbesitzkarte für eine Signalpistole zu bekommen.
Der SKN beinhaltet zudem den Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel
(FKN).
Um den SKN zu erhalten, muss
eine Prüfung bei einer zuständigen staatlichen Stelle abgelegt
werden.
In der Vergangenheit haben
unter anderem der Deutsche Segler-Verband (DSV) oder der Deutsche Motoryachtverband
(DMYV) die Prüfung abgenommen. Aufgrund unklarer Rechtslage gerade
in Bezug auf die Signalpistole und deren Klassifizierung als „Waffe“ haben
sich beide Verbände allerdings mittlerweile von dem SKN zurückgezogen.
Hier die Prüfungsfragen
für den Sachkundenachweis.
Um als Skipper eine Waffenbesitzkarte
von der örtlich zuständigen Behörde zu bekommen, muss der
Bewerber drei Voraussetzungen erfüllen:
Bedürfnis. Ein
Bedürfnis liegt vor, wenn der Bewerber im Besitz eines seegängigen
Sportbootes ist oder durch Charterverträge nachweisen kann,
dass er häufig Sportboote chartert, auf denen keine Signalpistole
vorhanden ist.
Zuverlässigkeit.
Die Zuverlässigkeit wird von den Behörden geprüft; gleiche
Voraussetzungen wie beim kleinen Waffenschein; Verfahren wie beim erweiterten
Führungszeugnis.
Sachkunde. Der Bewerber
muss die nötige Sachkunde nachweisen, der SKN ist dafür geeignet.
Nicht geeignet dafür ist der Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel
(FKN).
In Zukunft wird es an Bord
von Sportbooten praktisch keine Signalpistole Kaliber 4 - die Signalpistole
ist eine Waffe - mehr geben. Die gesetzlichen Vorschriften zur Lagerung
einer Signalpistole können auf einem Sportboot nur schwer erfüllt
werden. So muss für die Aufbewahrung ein "Wertbehältnis" der
Sicherheitsstufe B oder Widerstandsklasse O/N, das fest verankert sein
muss, vorhanden sein. Für die Einreise in das europäischer Ausland
ist zumindest ein europäischer Waffenpass vorgeschrieben.
Viele europäische Länder
verlangen darüber hinaus eine schriftliche Einfuhrgenehmigung, die
vor der Einreise erteilt sein muss. Wie das Schwedische Generalkonsulat
nach Angaben der Kreuzer-Abteilung in Hamburg mitteilte, werden keine Einfuhrgenehmigungen
für Seenot-Signalpistolen an Bord von Sportbooten durch die schwedischen
Polizeibehörden mehr erteilt.
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